Heise-DDoS: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Effekt, wenn viele Internet-Nutzer quasi gleichzeitig einen Link, der z.B. in einer [http://www.heise.de/newsticker/ Newsticker-Meldung] oder einem [[Post]] veröffentlicht wurde, besuchen. Dies kann dazu führen, daß der betroffene Server überlastet wird und die Seite zeitweise nicht mehr erreichbar ist. Auch als Slashdot-Effekt bekannt, ein Sonderfall ist das sog. [[Heisen]].<br>
Der Effekt, wenn viele Internet-Nutzer quasi gleichzeitig einen Link, der z.B. in einer [http://www.heise.de/newsticker/ Newsticker-Meldung] oder einem [[Post]] veröffentlicht wurde, besuchen. Dies kann dazu führen, daß der betroffene Server überlastet wird und die Seite zeitweise nicht mehr erreichbar ist. Auch als Slashdot-Effekt bekannt, ein Sonderfall ist das sog. [[Heisen]].<br>
Wie beim sog. "streicheln" im Spam-Forum ist hier die Gefahr des Missbrauchs gegeben, welcher auch schon des Öfteren vorkam. Leider wurden dabei aufgrund mangelnder Sorgfalt der "Anstifter" auch Spamopfer getroffen.
Wie beim sog. "streicheln" im Spam-Forum ist hier die Gefahr des Missbrauchs gegeben, welcher auch schon des Öfteren vorkam. Leider wurden dabei aufgrund mangelnder Sorgfalt der "Anstifter" auch Spamopfer getroffen. Rein Rechtlich gesehen ist der Aufruf zum "Streicheln" nichts anderes als Lynchjustiz, auch wenn dies von den Aktivisten anders gesehen wird. Nach Ansicht von Joerg Heidrich, Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags, ist ein solcher Aufruf zur Selbstjustiz zumindest fragwürdig. Ein vorsätzlicher DoS-Angriff mit dem Ziel, die betroffenen Server lahm zu legen, stelle nach der herrschenden Ansicht unter Juristen nach deutschem Recht sowohl eine Datenveränderung nach Paragraf 303a als auch eine Computersabotage nach Paragraf 303b des Strafgesetzbuchs (StGB) dar.
 
Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung können sich die Beteiligten an derartigen Attacken nach Paragraf 823 BGB durch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb und Paragraf 826 BGB im Rahmen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig machen, so Heidrich. Allerdings erforderten zivilrechtliche Schadensersatzforderungen eine Aufgabe der Anonymität der Betroffenen.
 
Seit dem 31.01.2005 gewinnt der Begriff "Heise-DDoS" allerdings eine neue Bedeutung. Heise wurde Opfer von vier dDoS - Wellen, beginnend mit dem Montag. Am Dienstag war der Server fünf Stunden lang faktisch nicht erreichbar ([http://www.heise.de/newsticker/meldung/55800 heise-Link]). Es kam zu schweren Entzugerscheinungen bei manchen OTFlern, die auch durch das [[Ausfallforum]] nicht hinreichend gemindert werden konnten.
 
Wir gedenken der Opfer dieses geschmacklosen Verbrechens.
 
Es entbehrt allerdings nicht einer gewissen Ironie, dass die Seite der Streichler gestreichelt wurde.
 
Ob die Vermutungen, die Täter könnten sich in den Reihen vom Streichelopfern oder ausgeschlossenen Usern finden, auch nur ansatzweise zutreffen, ist noch nicht geklärt. Gleichfalls kann über einen Zusammenhang der DDoS-Attacken und der von manchen als [[Zensur]] gewerteten gerichtlichen Auseinandersetzungen nur spekuliert werden.

Aktuelle Version vom 3. Januar 2006, 23:00 Uhr

Der Effekt, wenn viele Internet-Nutzer quasi gleichzeitig einen Link, der z.B. in einer Newsticker-Meldung oder einem Post veröffentlicht wurde, besuchen. Dies kann dazu führen, daß der betroffene Server überlastet wird und die Seite zeitweise nicht mehr erreichbar ist. Auch als Slashdot-Effekt bekannt, ein Sonderfall ist das sog. Heisen.
Wie beim sog. "streicheln" im Spam-Forum ist hier die Gefahr des Missbrauchs gegeben, welcher auch schon des Öfteren vorkam. Leider wurden dabei aufgrund mangelnder Sorgfalt der "Anstifter" auch Spamopfer getroffen. Rein Rechtlich gesehen ist der Aufruf zum "Streicheln" nichts anderes als Lynchjustiz, auch wenn dies von den Aktivisten anders gesehen wird. Nach Ansicht von Joerg Heidrich, Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags, ist ein solcher Aufruf zur Selbstjustiz zumindest fragwürdig. Ein vorsätzlicher DoS-Angriff mit dem Ziel, die betroffenen Server lahm zu legen, stelle nach der herrschenden Ansicht unter Juristen nach deutschem Recht sowohl eine Datenveränderung nach Paragraf 303a als auch eine Computersabotage nach Paragraf 303b des Strafgesetzbuchs (StGB) dar.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung können sich die Beteiligten an derartigen Attacken nach Paragraf 823 BGB durch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb und Paragraf 826 BGB im Rahmen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig machen, so Heidrich. Allerdings erforderten zivilrechtliche Schadensersatzforderungen eine Aufgabe der Anonymität der Betroffenen.

Seit dem 31.01.2005 gewinnt der Begriff "Heise-DDoS" allerdings eine neue Bedeutung. Heise wurde Opfer von vier dDoS - Wellen, beginnend mit dem Montag. Am Dienstag war der Server fünf Stunden lang faktisch nicht erreichbar (heise-Link). Es kam zu schweren Entzugerscheinungen bei manchen OTFlern, die auch durch das Ausfallforum nicht hinreichend gemindert werden konnten.

Wir gedenken der Opfer dieses geschmacklosen Verbrechens.

Es entbehrt allerdings nicht einer gewissen Ironie, dass die Seite der Streichler gestreichelt wurde.

Ob die Vermutungen, die Täter könnten sich in den Reihen vom Streichelopfern oder ausgeschlossenen Usern finden, auch nur ansatzweise zutreffen, ist noch nicht geklärt. Gleichfalls kann über einen Zusammenhang der DDoS-Attacken und der von manchen als Zensur gewerteten gerichtlichen Auseinandersetzungen nur spekuliert werden.